Satzung des Vereins vom 15.11.2017



Präambel

Grünlabor im Biomassepark Hugo:
Eine Projekt zur "Bildung für Nachhaltige Entwicklung in Gelsenkirchen"

Auf Teilflächen der ehemaligen Zeche Hugo - heute "Biomassepark Hugo" entstand durch partizipative Einbeziehung der Menschen vor Ort und in Kooperation mit Kitas, Schulen und weiteren Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung ein Grünlabor - als Lernort der Bildung für Nachhaltige Entwicklung und ein Ort für Spiel, Sport und Freizeit.

Das Projekt umfasst die Anlage von Gemeinschaftsgärten, die Unterhaltung der vorhandenen Hochseecontainer und deren Ausstattung (Gartengeräte, Sitzbänke und Tische, Regale etc.), der lnformationstafeln, des Bodenlehrpfads, des Niedrigkletterseilgartens, des Beachvolleyballfeldes und ggf. weiterer Infrastruktur.
Die Angebote konzentrieren sich im Osten des Biomasseparks, also nahe den Wohngebieten, und sollen Anwohner wie auch Besucher zur Nutzung des Biomasseparks ermuntern.

Die Qualifizierung der Bildungsträger soll weiterentwickelt werden, so dass diese langfristig in Eigenregie im Biomassepark agieren können. Die Zusammenarbeit mit Vereinen und freien Trägern soll intensiviert werden, um Kindern und Jugendlichen auch nachmittags weitere Angebote machen zu können. Bestehende stadtweite Bildungsprojekte wie die "KreativWerkstatt" oder das "Umweltdiplom" sollen integriert werden.
Die vielfältigen Aktivitäten sollen in den nächsten Jahren verstetigt und ausgebaut werden, verstärkt sollen "Kümmerer" aus den benachbarten Quartieren gewonnen werden, also Freiwillige, die auf ehrenamtlicher Basis die Fläche mitgestalten, im Augebehalten und den Bildungsträgern als Ansprechpartner zur Seite stehen.

§ 1 Name

  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Grünlabor im Biomassepark Hugo". Mit der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und den Umweltschutz zu fördern. Dazu macht er es sich zur Aufgabe, den Umweltinfopfad im Biomassepark Hugo zu fördern.
Um diesen Zweck zu erreichen, sammelt er finanzielle Mittel für Projekte; Infrastruktur und Veranstaltungen, die dem obigen Zweck dienen und stellt diese dafür zur Verfügung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der "Förderverein Grünlabor im Biomassepark Hugo" mit Sitz in Gelsenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
  2. Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet
  6. mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand,
  7. mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung,
  8. mit dem Ableben des Mitglieds.
  9. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstößt oder länger als ein Jahr seinen pflichtgemäßen Beitrag nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (oder durch E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus sind auf Antrag von 20 % der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit,
  4. Beratung und Beschlussfassung über den Jahresarbeits- und Jahreswirtschaftsplan,
  5. Wahl des Vorstandes,
  6. Wahl von Kassenprüfern,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
  9. Satzungsänderungen.
    Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
  11. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  2. der/dem Vorsitzenden,
  3. der/dem zweiten Vorsitzenden,
  4. der/dem Kassierer/in,
  5. der/dem Schriftführer/in,
  6. einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzer/innen.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die/der Kassierer/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.


§ 7 Vorstand (Fortsetzung)

  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Abwahl, Ablauf der Amtszeit oder Austritt. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten eine Nachwahl (Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode) durchführen.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vereinsgeschäfte zu führen,
  2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
  3. über Finanz- und Personalfragen im Rahmen des Haushaltsplans zu entscheiden.


§ 9 Kassenprüfer/innen

Die zwei Kassenprüfer/innen prüfen jährlich die Kassenlage und Kassenführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung und können jederzeit unbeschränkt Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen, die im Zusammenhang mit der Kassenführung stehen.


§10 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden die Fragen geregelt, die nicht ausdrücklich in der Satzung festgeschrieben sind.


§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden.


§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein agenda21 Gelsenkirchen e.V." zur Verwendung für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Gelsenkirchen.



Gelsenkirchen, den 15.11.2017